Hakan Demir
Antwort von Hakan Demir
SPD
• 11.07.2023

Bei einem Aufenthaltstitel nach § 23a Aufenthaltsgesetz ist es nach aktuellen Plänen so, dass Sie erst in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln müssen (z.B. einen Fachkrafttitel oder in die Niederlassungserlaubnis), um eingebürgert werden zu können

Hakan Demir
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SPD
• 11.07.2023

Wenn Sie nach dem Recht des Staates, in dem Sie leben, eingebürgert werden können, können Sie diese Staatsangehörigkeit zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit erhalten

Hakan Demir
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SPD
• 11.07.2023

Wann genau das Gesetz dann verabschiedet wird und in Kraft treten kann, kann ich Ihnen leider noch nicht sagen. Für Ihre Einbürgerung im Laufe des nächsten Jahres, sollte der zeitliche Ablauf aber passen.

Hakan Demir
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SPD
• 11.07.2023

Wenn es nach russischem und ukrainischen Recht möglich ist, die drei Staatsangehörigkeiten zu führen, wird dies möglich sein

Hakan Demir
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SPD
• 12.07.2023

Damit sie nicht wieder komplett "von vorne" beginnen müssen, empfehle ich Ihnen, das Gespräch mit Ihrer zuständigen Behörde zu suchen und Ihren Fall gegebenenfalls zurückzustellen

Hakan Demir
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SPD
• 11.07.2023

Für ehemalige Deutsche ist keine automatische Wiedereinbürgerungen vorgesehen. Sie müssen also eine Wiedereinbürgerung (dann unter den neuen Bedingungen der erlaubten Mehrstaatigkeit) bei Ihrer zuständigen Behörde beantragen.

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