Hakan Demir
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SPD
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Frage von Ezzat A. •

Leistungen für bildung und Teilhabe - Haben die Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder einen Einfluss auf die Einbürgerung des Vaters oder nicht?

Sehr geehrter Herr Demir,
eine Frage:
Haben die Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder einen Einfluss auf die Einbürgerung des Vaters oder nicht?

Vielen herzlichen Dank
Mit freundlichen Grüßen
E.

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr A.,

herzlichen Dank für Ihre Frage.

Leistungen für Bildung und Teilhabe können aus unterschiedlichen Gründen gewährt werden - z.B. als Ergänzung zum Bürgergeldbezug oder im Rahmen des Bundeskindergeldgesetzes bei Bezug von Kinderzuschlag. Wenn Sie und Ihre Familie Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII beziehen, steht das einer Einbürgerung erst einmal entgegen. Bei anderen Sozialleistungen ist dies nicht der Fall.

Auch wenn Sie SGB-II-Leistungen beziehen, kann eine Einbürgerung trotzdem möglich sein. Dafür habe ich mich bei der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingesetzt, denn es wird immer Menschen geben, die ohne eigenes Verschulden zeitweilig oder dauerhaft ihren Lebensunterhalt nicht ohne staatliche Hilfe decken können. Auch für diese Menschen sollte es möglich sein, in Deutschland gleichberechtigt zu leben und mitzuentscheiden. Die wichtigste Ausnahme ist Sozialleistungsbezug bei Vollzeittätigkeit (Aufstocker:innen), da hier weiterhin die Anspruchseinbürgerung erlaubt bleibt. Sollten Sie oder Ihr/e Lebenspartner/in der Gastarbeiter:innen-Generation angehören, könnten Sie im Rahmen der Anspruchseinbürgerung eingebürgert werden, wenn Sie den Leistungsbezug nicht selbst zu vertreten haben. 

Sollten Sie und Ihre Familien SGB II-Leistungen beziehen, die der Anspruchseinbürgerung entgegenstehen, bleibt immer noch die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung. Im Rahmen der Staatsangehörigkeitsreform habe ich mich dafür eingesetzt, dass Menschen, die aufgrund von strukturellen Benachteiligungen (z.B. Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung, pflegende Angehörige) ihren Lebensunterhalt nicht decken können, zumindest im Rahmen der Ermessenseinbürgerung eingebürgert werden können. Wichtig ist hierbei immer, dass Sie alles "objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare" unternehmen, um Ihren Lebensunterhalt selbst zu decken.

Für weitere Beratungen kann ich Ihnen auch empfehlen, sich direkt mit Ihrer Einbürgerungsbehörde in Verbindung zu setzen oder sich Rat bei einer ortskundigen Migrationsberatung (https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/) zu holen. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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