Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
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Frage von Christopher B. •

Frage an Günter Krings von Christopher B. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Dr. Krings,
die Regelschutzfrist des Urheberrechts beträgt z. Zt. 70 Jahre p.m.a. und eine Verlängerung der Regelschutzfrist wird außerdem regelmäßig gefordert. Zudem greift die Schutzwirkung automatisch. Naturwissenschaftlich-technische Erfindungen dagegen müssen erst aufwändig (und langwierig) als Patent registriert werden und der Patentschutz greift dann auch nur für 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung.

Warum wird das "geistige Eigentum" von Erfindern so anders bewertet als das von anderen Kreativen? Warum fällt hier der "Interessenausgleich zwischen Individuum und Gesellschaft" so anders aus?

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Christopher Borgmann

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Dr. Borgmann,

für Ihre Frage zu den urheberrechtlichen Schutzfristen danke ich Ihnen.

Aus meiner Sicht kann man durchaus über eine maßvolle Verkürzung von urheberrechtlichen Schutzfriste diskutieren. Grundsätzlich ist das Urheberrecht aber ein Eigentumsrecht, das in unserer Rechtsordnung eigentlich unbefristet gilt. Insofern stellen selbst hohe Schutzfristen schon einen Kompromiss vor dem Hintergrund des Eigentumgedankens dar.

Beim Patentrecht besteht der entscheidende Unterschied, dass hier nicht die konkrete Ausdrucksform einer Idee, sondern die Idee als solche geschützt wird. Daher können hier hohe Schutzfristen auch technische Innovationen blockieren.

Das Urheberrecht steht einer Innovation aber in der Regel nicht entgegen, auch ein geschütztes Buch kann nach dem Kauf oder der Leihe gelesen und die dort enthaltenen Ideen mit eigenen Gedanken weiterentwickelt werden. Genau das geht beim Patentrecht ohne eine kostspielige Lizenzerwerbung nicht!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Günter Krings

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