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Gernot Erler
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Frage von Ulrike S. •

Frage an Gernot Erler von Ulrike S. bezüglich Gesundheit

Hallo Herr Erler,
mein Anliegen ist die Lärmbelästigung durch benzinbetriebene Heckensägen, Blätter-im-Kreis-rum-Föns und Rasenmäher.
Als Stadtbewohnerin bin ich an so manchen Verkehrslärm gewöhnt (arbeite in der Schwarzwaldstraße - vor dem Tunnel!). Was mir jedoch den letzten Nerv raubt sind Landschaftsgärtner die bevorzugt zwischen 12 und 15 Uhr Blätter fönen bzw. Privatleute, die zum Feierabend oder Samstag Morgen ihre tösenden Gartenmaschinen anwerfen. Ich finde diese Geräte sollten verboten werden, Blätter lassen sich genausogut fegen, Hecken von Hand schneiden bzw. mit Stromsägen, das gleiche gilt für Rasenmäher. Die Dezibel der Benzingeräte übertreffen jede Baustelle, Hauptverkehrsstraße oder Kindergeschrei. Weiterhin wüßte ich gern, ob die Mittagsruhe generell abgeschafft wurde, in meinem Viertel hört es sich auf jeden Fall so an.
Vielleicht können sie da etwas veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen,

U.Steinle

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Steinle,

die von Ihnen angesprochenen Geräte werden sich nicht verbieten lassen. Aber es gibt einen gewissen Schutz gegen Lärmbelästigung. Die sogenannte "Mittagsruhe" ist im Ortsrecht der Stadt Freiburg (Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg im Breisgau vom 20. Juni 1989) geregelt. Hier heißt es in § 2

Nichtgewerbliche Arbeiten
(1) Nichtgewerbliche Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden.
(2) Sofern nichtgewerbliche Arbeiten mit Geräten oder Maschinen durchgeführt werden, die in den Anwendungsbereich der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung fallen, richten sich deren Nutzungszeiten nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (§ 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.

Diese Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die ausdrücklich auch die von Ihnen erwähnten Geräte benennt, dient dem Schutz vor umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen. Die Verordnung dient darüber hinaus der Regelung von Betriebszeiten für Geräte und Maschinen. Unter § 7 ist der Betrieb in Wohngebieten geregelt und betrifft auch gewerbliche Arbeiten. Hier können Sie die Verordnung nachlesen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_32/gesamt.pdf

Ich kann von hier aus natürlich nicht beurteilen, ob Ihnen diese Vorschriften weiterhelfen, sie können sich aber auf jeden Fall unter Gernot.Erler@bundestag.de wieder an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Gernot Erler