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Frage von Thomas P. •

Frage an Gabriele Fograscher von Thomas P. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Fograscher,

möglicherweise war ich mit meiner Frage nicht präzise genug.

Sie schreiben in Ihrer Antwort sinngemäß, daß man ein Einhandmesser mit sich führen darf, um seiner Verpflichtung gemäß §323c StGB nachzukommen. Allerdings in einen verschlossenen Behältnis (Rucksack, Aktenkoffer, etc.).

Bei der Rettung von Menschen aus einer Gefahrensituation, wie zum Beispiel aus einem brennenden Automobil, hat man leider nicht alle Zeit der Welt um in aller Ruhe im Rucksack nach seinem Messer zu suchen.

In den Medien konnte man in den letzten 20 Jahren - solange beschäftige ich mich mit dem Thema - lesen, daß Personen in ihrem PKW verbrannten, weil sie sich selber nicht mehr befreien konnten und die Ersthelfer ebenfalls den Sicherheitsgurt nicht gelöst bekam. Zuletzt in der Nacht vom 30. auf den 31. März 2008 in Süddeutschland.

Und darauf wollte ich eigentlich Antworten:

1. Wie stellt der Gesetzgeber jetzt sicher, daß man sich selber oder andere aus einer Gefahrensituation retten kann, wenn gleichzeitig das dafür notwendige Werkzeug nicht einsatzbereit transportiert werden darf?

2. Wer garantiert mir, daß ich aus jeder Situation gerettet werde, aus der ich mich bisher mit meinem griffbereiten Einhandmesser selber hätte befreien können?

3. Wer übernimmt die Haftung für deratige Schäden? Muss man jetzt, wenn das Unfallgutachten ergibt, daß das Unfallopfer keine bleibenden Schäden (einschließlich dem Tod) von sich getragen hätte, wenn der Ersthelfer keine wertvolle Zeit mit dem Auspacken seines Werkzeuges hätte verbringen müssen, die für das neue WaffG verantwortlichen auf Schadensersatz verklagen? Und sind die Verantwortlichen bereit, diesen Schaden zu begleichen?

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Posselt

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Posselt,

herzlichen Dank für Ihre Nachfragen zum Waffenrecht.

Der Gesetzgeber hat immer Abwägungen zu treffen. Bei dieser Regelung stand das Ziel im Vordergrund, die Gewalt mit Messern, vor allem in Städten, einzudämmen und der Polizei Handlungsmöglichkeiten zu bieten. Zweifellos ist ein Messer auch ein nützlicher Gegenstand, aber vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl von Messerdelikten halte ich diese Regelung für vertretbar.

Unfälle sind komplexe Situationen. Für die Rettung von Unfallopfern aus einem brennenden Fahrzeug wäre es sinnvoll, einen Feuerlöscher mitzuführen, einen Gurtschneider, der kein Messer ist, zu besitzen und Erste-Hilfe-Kurse regelmäßig zu besuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB