(...) richtig ist, dass nach §§ 1, 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Beschäftigte nicht wegen des Geschlechts (oder aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität) benachteiligt werden dürfen. Allerdings lässt das AGG selbst Ausnahmen in Form von „Positiven Maßnahmen“ (§ 5 AGG) zu. (...)
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