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Fabio De Masi
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Frage von Ute G. •

Fristen, die sich verkürzen lassen - können sie ggf. verlängert werden? Beispielsweise um mehr Zeit für die Aufbereitung von CumCum /- EX etc. zu haben und mehr vom ergaunerten Geld zurück zu holen?

Sehr geehrter Herr De Masi,

wir hoffen noch auf die definitive Bestätigung, dass die verkürzte Frist zur Vernichtung von Akten tatsächlich aufgehoben wird - und das dann auch durchgesetzt und mit Strafen geahndet, sollte es dennoch passieren. Aber lässt sich diese Frist ggf. auch verlängern? Was in die eine Richtung geht, müsste doch auch in die andere Richtung gehen, und 10, 15 Jahre mehr könnten eine hilfreiche Sache bei der Aufklärung sein.

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Antwort von BSW

Sehr geehrte Frau G.,

wie Sie im Buch „Unter den Augen des Staates“ von Massimo Bognanni nachlesen können, habe ich eine zentrale Rolle bei der Verlängerung der Verjährungsfristen bei schwerer Steuerhinterziehung auf 15 Jahre und der Durchsetzung einer rückwirkenden strafrechtlichen Abschöpfung von Cum Ex Tatbeute gespielt. 

Das Problem ist jedoch, dass die Strafverfolgung nicht hinreichend personell befähigt wird und engagierte Staatsdiener wie die einstige Cum-Ex Oberstaatsanwältin Brorhilker von der Politik - genauer dem Grünen Justizminister von NRW Benjamin Limbach - vergrault wurde.

Die Ampel -Parteien haben im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes für die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von Banken hinsichtlich von Buchungs- und Steuerbelegen gestimmt, die nachteilhafte Auswirkung auf die Verfolgung von schwerer Steuerkriminalität haben kann. Frau Brorhilker führte damals aus:

„Die Bundesregierung erleichtert es, Steuern zu hinterziehen. Eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren ist viel zu wenig, weil schwere Steuerstrafdelikte erst nach 15 Jahren verjähren. Die Täter könnten also eigentlich noch belangt werden, dürfen aber quasi legal Beweismittel vernichten. Die Unterlagen sind dann weg, die Milliarden auch."

https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/buerokratieentlastungsgesetz-100.html

Das BSW hat daher damals im Bundestag dem Gesetz nicht zugestimmt- obwohl wir im Grundsatz Bürokratieabbau befürworten. 

Grundsätzlich könnte man für „große Fische“ wie Banken und Fonds im Bereich der Verhinderung schwerer Steuerstraftaten auch über eine Verlängerung der Fristen nachdenken. Man müsste dann nur mit im Blick haben, dass Aufbewahrungsfristen bisher einheitlich geregelt sind und dann auch kleine Selbstständige treffen würden. 

Unterschiedliche Fristen wären wahrscheinlich mit Abgrenzungsproblemen verbunden. Ich hielte daher eine Rücknahme der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen bereits für eine deutliche Erleichterung - zumal es ja die elektronische Belegführung gibt. 

Beste Grüße 

Fabio De Masi

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