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Frage von Peter S. •

Darf die Kommission ein von ihr eröffnetes Beihilfeverfahren einfach ohne abschließende Entscheidung einstellen, wie sie dies beim mutmaßlich unter Wert erfolgten Verkauf von HHLA-Anteilen getan hat?

Ich habe bei der EU-Kommission Zugang zu den Dokumenten beantragt, aus denen hervorgeht, wie die Kommission den Eintritt der Schifffahrtsgesellschaft MSC in die Hamburger Hafen und Logistik AG unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten bewertet und welche Schritte die Kommission gegebenenfalls unternimmt bzw. unternommen hat.

https://fragdenstaat.de/a/335641

In ihrem ablehnenden Bescheid schreibt die Generaldirektion Wettbewerb, die von mir beantragten Dokumente seien „Teil der Verfahrensakte in einem Beihilfeverfahren nach Artikel 107/108 AEUV, das die Kommission ohne abschließende Entscheidung zu diesem Zeitpunkt eingestellt hat."

Wie ich der Kommission in meinem Zweitantrag dargelegt habe, ist ein solches Vorgehen in der einschlägigen Verordnung (EU) 2015/1589 nicht vorgesehen. Wenn von der Kommission ein Verfahren eröffnet wurde, muss diese auch eine abschließende Entscheidung treffen.

Die Kommission verschleppt mir gegenüber eine Antwort darauf.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,


Ich bin kein Rechtsexperte. Hier wird jedoch behauptet, dass der Europäische Gerichtshof entschieden habe, dass die Kommission bei ihrer Beschlusspraxis gehalten ist, das Vorliegen einer Beihilfe abschließend festzustellen.

https://steinundpartner.de/2024/07/08/eu-beihilfenrecht-aktuell/

Wenn Sie mein Büro mit Ihren konkreten Unterlagen (Aktenzeichen und Ähnliches) kontaktieren, frage ich unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des EuGH gerne nochmal schriftlich bei der EU-Kommission nach und empfehle Ihnen ggf. Rechtsmittel einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Fabio De Masi

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