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Erwin Rüddel
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Frage von Michel K. •

Frage an Erwin Rüddel von Michel K. bezüglich Gesundheit

Hallo Herr Rüddel,

wie ja die meisten wissen ist es schädlich für das Kind, wenn eine Frau während der Schwangerschaft Alkohol trinkt. Warum wird Alkohol während der Schwangerschaft nicht unter Strafe gestellt?

Mfg Michel Kretzer

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Sehr geehrter Herr Kretzer,

vielen Dank für Ihre Frage.

Der Drogen- bzw. Alkoholkonsum während der Schwangerschaft als solcher führt im Hinblick auf die Schädigung des ungeborenen Lebens in aller Regel zu keiner Strafbarkeit der Schwangeren. Dagegen war in einem vom Bundesministerium der Justiz erarbeiteten und 1986 veröffentlichten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – EschG) in § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 zunächst eine Strafbarkeit vorgesehen für denjenigen, der durch Einwirkung auf einen Embryo oder Fötus eine Gesundheitsschädigung des späteren Kindes leichtfertig herbeiführt. Damit war die Schwangere vom Kreis der Täter mitumfasst. Dagegen waren erhebliche Bedenken geäußert und eine Pönalisierung leichtfertigen
Verhaltens der Schwangeren abgelehnt worden. Die Schwangere und der Nasciturus bildeten eine besondere symbiotische Beziehung, die bei einer Strafbarkeit gefährdet sei. Ein solch allgemeiner Straftatbestand der Embryonenschädigung hätte zudem zur Folge, dass der Verlauf der Schwangerschaft kontrollierend begleitet werden müsse.

Wichtig ist es deshalb, werdende Mütter über die Gefahren von Alkohol in der Schwangerschaft aufzuklären und sie darin zu unterstützen, auf Alkohol in der Schwangerschaft zu verzichten:

Nach § 2 Absatz 1 KKG sollen werdende Eltern über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme präventiver Leistungen zur Förderung der Entwicklung des Kindes und damit zur Vermeidung von Nachteilen, die einen schädigenden Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen entfalten können, ist die Kenntnis des örtlich verfügbaren Angebotsspektrums, das von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, von Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, der Schwangerenkonfliktberatung, des Müttergenesungswerks und anderen Organisationen vorgehalten wird.“

Daneben fördert § 1 Absatz 4 Satz 2 KKG einen frühzeitigen Unterstützungsansatz für Schwangere und werdende Eltern, in dem ein frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessionelles Angebot vorgehalten wird, um Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern bestmöglich zu fördern, Risiken für ihr Wohl möglichst früh wahrzunehmen und Gefährdungen systematisch abzuwenden. Dieser Bereich sogenannter Früher Hilfen sieht vor allem die lokale Netzwerkbildung als zentral an. In der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich: „Zielgruppe Früher Hilfen sind Kinder bereits während der Schwangerschaft bis zum Alter von circa drei Jahren und damit Schwangere und werdende Väter sowie junge Mütter und Väter. Grundlegend sind Angebote, die sich an alle (werdenden) Eltern mit ihren Kindern im Sinne der Gesundheitsförderung richten (universelle/primäre Prävention)." Mit Wirkung zum Januar 2018 hat der Bund die Bundesinitiative Frühe Hilfen in eine Bundesstiftung überführt und damit eine langfristige finanzielle Basis geschaffen. Netzwerke für Frühe Hilfen existieren in nahezu allen Landkreisen und kreisfreien Städten.

Mit freundlichen Grüßen
Erwin Rüddel MdB

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