© Andreas Weiss
Dominik Lorenzen
Bündnis 90/Die Grünen
96 %
23 / 24 Fragen beantwortet
Frage von Peter S. •

Muss der Deal zum Verkauf von HHLA-Anteilen an die MSC Mediterranean Shipping Company in Brüssel zur EU-Beihilfenkontrolle angemeldet werden?

Hamburg und die MSC wollen eine „strategische Partnerschaft“ gründen. Die FHH hält gegenwärtig rund 69 % der Anteile an der HHLA, die künftig als Joint Venture geführt werden soll, wobei der Anteil der Stadt 50,1% und der von MSC bis zu 49,9 % betragen soll, Hamburg also Aktien an die MSC verkaufen muss. Diese Aktienverkäufe werden anscheinend außerbörslich erfolgen.
https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/17355816/2023-09-13-hafen-partnerschaft-msc/
Laut Empfehlung der EU sollte „eine Privatisierung möglichst durch Veräußerung der Aktien an der Börse erfolgen. Ansonsten ist eine offene, transparente und bedingungsfreie Ausschreibung, in deren Rahmen der Meistbietende den Zuschlag für die Vermögenswerte/das Unternehmen erhält, der bevorzugte Weg.“
Siehe dazu Seite 14 des Leitfadens der EU-Kommission:
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/swd_guidance_paper_de.pdf

© Andreas Weiss
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr S., danke für Ihre Frage.

Nach Auskunft mit der Behörde für Wirtschaft und Innovation lässt sich folgendes feststellen: Die rechtlichen Fragestellungen rund um die strategische Partnerschaft, samt eventueller beihilferechtlicher Fragestellungen, wurden geprüft. Die gesetzlichen Vorgaben wurden vollumfänglich eingehalten.

Eine Anzeige bei der EU wäre nur im Falle einer Begünstigung, die einer Beihilfe gleichkommt, notwendig. Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass mit der strategischen Partnerschaft in der geplanten Form einhergehend keine Gewährung einer staatlichen Beihilfe/eine Begünstigung vorliegt. Eine Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und der dem folgenden Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission insbesondere dann gegeben, wenn ein Unternehmen eine aus staatlichen Mitteln bewirkte Leistung erlangt, ohne hierfür eine angemessene und marktübliche Gegenleistung zu erbringen. Ob ein Unternehmen eine marktübliche Gegenleistung gewährt, ist anhand des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten zu prüfen. Entscheidend ist hiernach, dass bejaht werden kann, dass eine staatliche Stelle in vergleichbarer Weise agiert wie ein privat-/marktwirtschaftlich handelnder Wirtschafsbeteiligter in einer vergleichbaren Situation handeln würde. Vorliegend erfolgen die Transaktionen am Aktienmarkt zu einem gut begründeten Preis von 16,75 EUR pro Aktie. Eine Begünstigung findet dabei nicht statt.

Der Verkaufspreis in Höhe von EUR 16,75 liegt ganz deutlich sowohl über dem zum Zeitpunkt des Eintritts in das Memorandum of Understanding (MoU) maßgeblichen Aktienkurs von EUR 11,61 als auch über dem gewichteten durchschnittlichen Aktienkurs in den letzten drei Monaten vor Abschluss des MoU in Höhe von EUR 11,32. Ein dem Verkaufspreis vergleichbarer Aktienkurs der HHLA konnte letztmals vor über einem Jahr, nämlich im Juni 2022, verzeichnet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Lorenzen

Was möchten Sie wissen von:
© Andreas Weiss
Dominik Lorenzen
Bündnis 90/Die Grünen