Das Bild zeigt einen Mann mit grauen Haaren, Brille, glatt rasiert und einem leichten Lächeln
Dirk-Ulrich Mende
SPD
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Frage von Jan H. •

Beabsichtigt die Bundesregierung im geplanten CannG den Grenzwert für THC im Straßenverkehr zeitnahe auf ein wissenschaftliches Fundament zu stellen?

Sehr geehrter Herr Mende,
im Rahmen der gepanten Entkriminalisierung von Cannabis geht aus dem öffentlich zugänglichen Referentenentwurf des CannG hervor, dass keinerlei Anpassung des Grenzwertes von 1,0ng/ml aktives THC im Blut geplant ist. Der Gesetzgeber plant zwar den Besitz straffrei zu stellen, jedoch wird de facto jedem Bürger, welcher auch nur gelegentlich Auto fährt ein totales Konsumverbot auferlegt. Im Gegensatz zu Alkohol muss bei der rechtlichen Definition einer Fahrt unter Cannabiseinfluss immer eine MPU und der sofortige Verlust der Fahrerlaubnis befürchtet werden, egal ob Ausfallerscheinungen vorliegen oder nicht. Selbst, wenn eine Anpassung des Grenzwertes nicht gepant ist, besteht nicht die Möglichkeit die Strafvorschriften des Bußgeldkataloges von Alkohol auf Cannabis zu adaptieren? So bleibt eine Fahrt unter Drogeneinfluss zwar sanktioniert, eine (je nach Fall existenzbedrohende) überschießende Sanktionierung (sofortige MPU) aber würde nicht mehr stattfinden.

MfG

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr H.,

leider komme ich erst jetzt dazu, Ihre Frage zu beantworten. Wie Sie sicher verfolgt haben, wird das Cannabis Gesetzt erst in dieser Woche im Bundestag abschließend beraten werden. Auf der Seite der Koalition ist jedenfalls ein Durchbruch gelungen. 

Leider ist zu dem von Ihnen nachgefragten Thema noch keine abschließende Entscheidung gefallen. Das Thema wird abschließend nicht im Gesundheitsausschuss behandelt und vom Gesundheitsministerium verantwortet sondern ist Gegenstand der Beratungen im Verkehrsausschuss und wird vom Verkehrsminister verantwortet.

Vorgesehen ist, dass bis zum 31.März 2024 eine Arbeitsgruppe einen THC Grenzwertfür das Führen von KFZ im Straßenverkehr vorschlagen soll. Die Festschreibung soll anschließend durch den Gesetzgeber erfolgen. 

Gerne hätte ich Ihnen schon früher geantwortet, die Problemlage ist aber so komplex, dass sie erst jetzt mit diesem Vorschlag, der noch immer keine Klarheit bringt, vorläufig vertagt ist.

Mit freundlichen grüßen

Dirk-Ulrich Mende

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