Antwort ausstehend von Dennis Eckold Die Linke
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(...) Die HGO schließt in §65(2) bereits Doppelmandate aus, also z.B. dass eine Person gleichzeitig in Magistrat und StaVo Mitglied ist. Insofern ist eine Korrektur hier nicht erforderlich. (...)
(...) grundsätzlich bin ich der Meinung, dass hauptamtliche Mandatsträger schon aus zeitlichen Gründen keine oder nur stark eingeschränkte Nebentätigkeiten ausüben können/sollten. Und dies auch nur solange die Nebentätigkeit nicht die Integrität und Unabhängigkeit des Mandats beschädigt. (...)