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Daniela Rump
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Frage von Manfred G. •

Was halten Sie von der Festlegung der tatsächlichen Wohnfläche für alle Beteiligten durch den Bauherrn am Ende der Bauphase?

Sehr geehrte Frau Rump,

seit Jahren ist bekannt, dass die Angaben über die Wohnfläche in vielen Bauträgerverträgen nicht stimmen, was zu einem falschen Kaufpreis und zu einer falschen Kostenumlage beim Käufer und Mieter führt. Seit 2019 gibt es den Vorschlag, die tatsächliche Wohnfläche vom Verkäufer / Bauherrn für Grundbuchamt, Käufer, Mieter, Hausverwaltung und dessen Dienstleister für die Betriebskostenabrechnung ermitteln zu lassen. Falsche Wohnflächen, müssen auf Antrag ohne Einstimmigkeit der Eigentümer korrigiert werden können. Warum ist das keine Lösung für Sie und ihre Partei? Eine WEG / GdWE ist keine Wohnanlage im kommunalen Wohnungsbau! Hier treffen sich Menschen nach Fertigstellung des Gebäudes, die in der Regel erstmals lernen, demokratisch eine Wohnanlage zu verwalten und zu erhalten. Wegen deren Unerfahrenheit muss es Aufgabe der Politik sein, erkennbare Mängel insbesondere der Wohnfläche vorab abzuwenden. Käufer, Mieter und korrekte Baufirmen danken es Ihnen.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Frage, die sehr viele Menschen betrifft und aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes immer häufiger diskutiert wird.

Ungenaue oder fehlerhafte Angaben zur Wohnfläche können zu erheblichen Belastungen für Mieterinnen und Mieter führen. Zum Beispiel zu fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen oder zu überhöhten Mietpreisen.

Eine Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % gegenüber der im Mietvertrag angegebenen Fläche, stellt laut dem Bundesgerichtshof einen Sachmangel dar und berechtigt die Mieterinnen und Mieter zur Mietminderung (BGH, Az. VIII ZR 295/03). Auch bei der Umlage von Betriebskosten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein die tatsächliche Wohnfläche für die Berechnungen entscheidend ist. Das gilt unabhängig davon, was im Mietvertrag zwischen den Mietparteien vereinbart worden ist (VIII ZR 220/17).

Selbst bei geringeren Abweichungen, etwa bei Dachschrägen, entschied das Gericht, dass bei der Abrechnung der Heizkosten nur die tatsächliche Fläche angerechnet werden darf (VIII ZR 173/17).

Diese Urteile schaffen vor allem Klarheit für die betroffenen Einzelpersonen, die den aufwendigen Weg der Klage auf sich genommen haben, um ihr Recht durchzusetzen.

Sie gelten damit nicht automatisch für die Allgemeinheit.

Bereits 2016 haben wir uns durch den Entwurf des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (2. MietNovG) dafür eingesetzt, die tatsächliche Wohnfläche als verbindlichen Maßstab im Mietrecht festzulegen. Dies sollte sowohl für den Mietzins, als auch für Mieterhöhungen und Betriebskosten gelten. Ziel war es, Mieterinnen und Mieter vor ungerechtfertigten Forderungen zu schützen.

Leider wurde dieser Vorschlag nicht umgesetzt. Der politische Widerstand war insbesondere auf Seiten der CDU/CSU und von Immobilienverbänden groß.

Wir brauchen gesetzliche Regelungen, um Transparenz und Gerechtigkeit für Mietende und Kaufende zu schaffen.

Ihren Vorschlag, die Verpflichtung zur Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche beim Bauherrn zu verankern und eine Korrekturmöglichkeit ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft gesetzlich zu ermöglichen, nehme ich gerne zur Diskussion mit.

Viele Grüße

Daniela Rump

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