Warum wird statistische „Lebenswirklichkeit“ nur bei Beamten anspruchsmindernd berücksichtigt, nicht aber bei Abgeordneten mit typischen Nebeneinkünften – trotz gleicher Begründung der Unabhängigkeit?
Das fiktive Partnereinkommen wird mit statistischer Lebenswirklichkeit und Fürsorge begründet. Wenn das als sachgerecht gilt, stellt sich die Frage nach seiner konsequenten Anwendung. Statistisch ist ebenso unstreitig, dass Abgeordnete in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten ausüben. Müsste dann nicht auch dort die „Lebenswirklichkeit“ durch ein fiktives Nebeneinkommen berücksichtigt werden?
Sowohl bei Beamten und Soldaten als auch bei Abgeordneten und Ministern wird die materielle Absicherung mit der Notwendigkeit der Unabhängigkeit begründet. Bei Abgeordneten wird daraus folgerichtig abgeleitet, dass die Grundentschädigung für sich allein ausreichen muss. Andernfalls wäre Unabhängigkeit nicht gewährleistet.
Bei Beamten wird dieser Grundsatz durchbrochen: Bei Beamten reicht die Besoldung nicht mehr für sich allein, sondern wird durch ein fiktives Partnereinkommen ergänzt. Wie ist diese unterschiedliche Behandlung mit dem Anspruch gleicher Unabhängigkeit vereinbar?
Sehr geehrter Herr K.,
diese Frage hat sich mittlerweile überholt, denn - wie ich schon auf Ihre anderen Fragen zu diesem Thema geantwortet habe - wurde am 14. April 2026 vom Bundesministerium des Innern (BMI) der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesalimentationsgesetz - BAlimentG) in die Ressortabstimmung gegeben.
Daher verweise ich zunächst auf die erläuternde Begründung des Gesetzentwurfs, der sich nun im Bundestag in den Beratungen befindet.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig

