Warum wird statistische „Lebenswirklichkeit“ nur bei Beamten anspruchsmindernd berücksichtigt, nicht aber bei Abgeordneten mit typischen Nebeneinkünften – trotz gleicher Begründung der Unabhängigkeit?
Das fiktive Partnereinkommen wird mit statistischer Lebenswirklichkeit und Fürsorge begründet. Wenn das als sachgerecht gilt, stellt sich die Frage nach seiner konsequenten Anwendung. Statistisch ist ebenso unstreitig, dass Abgeordnete in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten ausüben. Müsste dann nicht auch dort die „Lebenswirklichkeit“ durch ein fiktives Nebeneinkommen berücksichtigt werden?
Sowohl bei Beamten und Soldaten als auch bei Abgeordneten und Ministern wird die materielle Absicherung mit der Notwendigkeit der Unabhängigkeit begründet. Bei Abgeordneten wird daraus folgerichtig abgeleitet, dass die Grundentschädigung für sich allein ausreichen muss. Andernfalls wäre Unabhängigkeit nicht gewährleistet.
Bei Beamten wird dieser Grundsatz durchbrochen: Bei Beamten reicht die Besoldung nicht mehr für sich allein, sondern wird durch ein fiktives Partnereinkommen ergänzt. Wie ist diese unterschiedliche Behandlung mit dem Anspruch gleicher Unabhängigkeit vereinbar?

