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Daniela Ludwig
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Frage von Inga H. •

Wann wird eine regelmäßige öffentliche Wahlprüfung eingeführt, so dass jeder Einspruchsführer die Möglichkeit bekommt, seine Sache unter den Augen der Öffentlichkeit entscheiden zu lassen ?

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Vielen Dank für Ihre Anfrage zur Öffentlichkeit des Wahlprüfungsverfahrens.

Das Verfahren der Wahlprüfung beim Deutschen Bundestag ist im Wahlprüfungsgesetz (WahlPrüfG) geregelt. Die Entscheidung über einen Wahleinspruch trifft der Bundestag (§ 13 WahlPrüfG). Das Plenum des Bundestages entscheidet in öffentlicher Sitzung über eine Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses. Diese wird als Bundestagsdrucksache veröffentlicht und ist für jedermann im Internet zugänglich. 

Die vorgelagerten Beratungen des Wahlprüfungsausschusses finden dagegen in der Regel in nicht-öffentlicher Sitzung statt. Öffentlich sind nach dem Wahlprüfungsgesetz nur mündliche Verhandlungen (§ 8 WahlPrüfG). Eine solche mündliche Verhandlung findet gemäß § 6 Abs. 1 WahlPrüfG allerdings nur statt, wenn davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. Im Wahlprüfungsgesetz ist geregelt, dass auch über das Ergebnis einer mündlichen Verhandlung im Wahlprüfungsausschuss geheim beraten wird (§ 10 WahlPrüfG).

Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtöffentlichkeit dieser vorgelagerten Beratungen nicht beanstandet (vgl. Urteil vom 03.03.2009 - 2 BvC 3, 4/07 -, BVerfGE 123, 39 [67]).

Eine Änderung der genannten Vorschriften würde eine Änderung des Wahlprüfungsgesetzes erfordern. Pläne für ein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben liegen derzeit nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Ludwig

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