Ein junger Herr mit Brille, kurzen braun-schwarzen Haaren, mit dunkel blauen Sakko und weißem Hemd. Hinter dem Kopf eine Kopfstütze
Constantin Grosch
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Frage von Jabob W. •

Inwiefern hat der GBD angegeben, dass im Jahr 2025 die Besoldung mit der Einmalzahlung verfassungskonform sei?

Sehr geehrter Herr Grosch,

mit Interesse habe ich Ihre Konversation mit Herrn Kevin K. gelesen und hierzu eine Frage.

Sie haben folgende Aussage getroffen:

„Im vergangenen Jahr wurde bereits ein Einmalzahlung gezahlt; nach der Einschätzung des GBD und Anderer war damit – bezogen auf den damaligen Stand – eine verfassungskonforme Besoldung gewährleistet“

Zunächst möchte ich Sie insofern aufklären, dass es bisher zu keiner Auszahlung dieser das Abstandsgebot verletzenden Prämie (800€ md, 500€ rest) kam, die Auszahlung erfolgt wohl in den nächsten Monaten rückwirkend für 2025.

Zudem steht in der Drucksache 19/9935:

„Ob diese Berechnungsmethode verfassungsrechtlich tragfähig sei, sei nicht zweifelsfrei“

„Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung dieser Regelung habe er, der GBD, jedoch - wie bereits früher dargelegt -weiterhin erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.“

Man ist mittlerweile jährlich ~5.000 € hinter Ländern wie Sachsen bei gleicher Konstellation.

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Mail. Sie haben Recht: Der Landtag hat die Einmalzahlung für das Jahr 2025 am 3. März 2026 beschlossen; die Auszahlung soll voraussichtlich mit den Bezügen für Juni 2026 erfolgen – rückwirkend für Dezember 2025.

Ebenso richtig ist Ihr Hinweis auf die Drucksache 19/9935: Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) hat ausdrücklich festgehalten, dass die zugrunde gelegte Berechnungsmethode verfassungsrechtlich nicht zweifelsfrei tragfähig sei und dass es – insbesondere mit Blick auf die Ausgestaltung der familienbezogenen Bestandteile – weiterhin erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gibt. 

Konkret sagt der GBD: 
"Letzten Endes bedeutet das, dass das Finanzministerium die Mindestbesoldung ausgehend von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens für die zugrunde gelegte vierköpfige Familie nicht mit dem Faktor 2,3, sondern mit dem Faktor 1,8 berechnet. Ob dies zulässig ist, erscheint zumindest nicht zweifelsfrei, lässt sich aber jedenfalls nicht unmittelbar aus der Entscheidung des BVerfG ablesen, weil diese, wie dargelegt, weiterhin von einer Alleinverdienerfamilie ausgeht. Ob der (partielle) Wechsel hin zu einem „Mehrverdienermodell“ verfassungsrechtlich zulässig und ggf. bei der Berechnung der Mindestbesoldung relevant wäre, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen, weil im entscheidungserheblichen Zeitraum in Berlin noch das „Alleinverdienermodell“ gesetzliches Leitbild war (a. a. O., bei juris Rn. 115). Ein verfassungsrechtliches Risiko besteht insoweit also."

Die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat zwar die Prüfmaßstäbe weiterentwickelt, aber nicht abschließend entschieden, ob und wie weit das traditionelle Leitbild der „Alleinverdienerfamilie“ an heutige Lebensrealitäten angepasst werden darf oder muss. Solange dazu keine klare Vorgabe aus Karlsruhe existiert, kann der GBD in der Tat nicht „zweifelsfrei“ attestieren, dass jede konkrete Ausgestaltung sicher verfassungskonform ist – und genau deshalb formuliert der GBD an der Stelle zurückhaltend bzw. weist auf Risiken und Bedenken hin.

Ich teile Ihren Punkt zur Konkurrenzfähigkeit im Ländervergleich: Auch wenn die konkrete Differenz je nach Besoldungsgruppe, Stufe und Familienkonstellation variiert, ist der Trend eindeutig: Wenn Niedersachsen über Jahre spürbar hinterherläuft, wird der öffentliche Dienst unattraktiver – und das bekommen die Bereiche mit ohnehin hoher Belastung (wie z. B. der Vollzug) zuerst zu spüren.

Ein Besoldungsgesetz ist zudem in Vorbereitung, das für das Land mit einem mittleren dreistelligen Millionenbetrag zu Buche schlagen wird. Das zeigt: Es geht nicht nur um „Flickwerk“, sondern um eine strukturelle Lösung.

Mit freundlichen Grüßen
Constantin Grosch

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