(...) das Artikel 10-Gesetz regelt Einschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Bei der Telekommunikationsüberwachung gelten für sogenannte Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte und Journalisten besondere Regelungen (§ 3b Artikel 10-Gesetz). Sofern die engen rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann auch die Kommunikation mit bestimmten Berufsgeheimnisträgern überwacht werden. (...)
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