(...) Grundsätzlich hat sich die Rechtsprechung aus unterschiedlichen Gründen bewährt. Fragwürdig ist eher das Verhalten des Arbeitgebers, einer Mitarbeiterin nach mehr als 30jähriger Beschäftigung fristlos zu kündigen, wenn in der Vergangenheit keine Beanstandungen vorlagen. Das halte ich für unverhältnismäßig. (...)
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