
(...) Wahlperiode am 18. November 1999 im Rahmen der Reform des Diäten- und Versorgungsrechts der Abgeordneten in Kraft getretenen Änderung des Landesabgeordnetengesetzes sich die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 an einem Vierundzwanzigstel der sich aus dem Grundgehalt ergebenden Jahresbezüge (ohne einmalige Zahlungen) eines Beamten der Besoldungsgruppe B 4 (dies entspricht bei Richtern R4) orientieren soll. (...)