Inwiefern wird die Reform der Bundeslaufbahnverordnung dem Koalitionsvertrag gerecht?
Sehr geehrter Herr de Vries,
am 11.02.2026 hat das Kabinett den Regierungsentwurf für eine Reform der Bundeslaufbahnverordnung veröffentlicht. Ein Abgleich des Entwurfs mit dem Koalitionsvertrag offenbart eindrucksvoll, dass die dort festgeschrieben Ziele nicht mal im Ansatz erfüllt werden.
So heißt es im Koalitionsvertrag:
"Das öffentliche Dienstrecht werden wir grundlegend reformieren. Die starren Einstiegs- und Qualifikationsvoraussetzungen für die Verwaltungslaufbahnen öffnen wir für andere Fachrichtungen und vereinfachen Laufbahnwechsel."
In Ihrem Regierungsentwurf kann ich keine Ansätze wiederfinden, die dem vereinbarten Ziel entsprechen. Ein Wechsel von Fachlaufbahnen in die Verwaltungslaufbahn wird in keinster Weise vereinfacht. Können Sie mir sagen, inwiefern die neue BLV diesem Ziel gerecht wird oder ob Sie das Ziel aus dem Koalitionsvertrag verworfen haben?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr D.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zur Reform der Bundeslaufbahnverordnung.
Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf sind die Laufbahnen des Bundes bewusst weit gefasst. Dadurch ist ein Wechsel zwischen zahlreichen Verwaltungszweigen bereits innerhalb derselben Laufbahn möglich und bedarf keines formellen Laufbahnwechsels.
So umfasst die Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes gemäß Anlage 2 des Entwurfs neben der allgemeinen und inneren Verwaltung unter anderem auch die Bereiche Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Steuerdienst, Zoll, Bundeswehrverwaltung und Sozialversicherung. Ein Wechsel zwischen diesen Verwendungsbereichen kann somit ohne formelles Laufbahnwechselverfahren erfolgen.
Darüber hinaus ermöglicht § 50 des Entwurfs einen horizontalen Laufbahnwechsel aus dienstlichen Gründen. Ein Wechsel zwischen den in § 6 Absatz 2 genannten Laufbahnen, beispielsweise vom technischen in den nichttechnischen Verwaltungsdienst , ist ebenso vorgesehen wie der Wechsel aus Sonderlaufbahnen mit eigenen Verordnungen, etwa dem Polizeivollzugsdienst, in den nichttechnischen Verwaltungsdienst.
Voraussetzung hierfür ist der Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn. Die Qualifizierungsdauer beträgt mindestens ein Jahr im mittleren Dienst sowie mindestens ein Jahr und sechs Monate im gehobenen und höheren Dienst. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BLV kann die Qualifizierung auch durch praktische Tätigkeiten erfolgen. Zudem können einschlägige frühere Tätigkeiten, auch aus der bisherigen Laufbahn, angerechnet werden.
Fachlich einschlägige Tätigkeiten bestehen auch in anderen Laufbahnen. So können beim Wechsel vom technischen in den nichttechnischen Verwaltungsdienst beispielsweise Tätigkeiten in der IT-Planung, im IT-Management oder in der Cybersicherheit berücksichtigt werden. Beim Wechsel aus dem Polizeivollzugsdienst kommen unter anderem Tätigkeiten in der Vollzugsverwaltung, Ausbildung, Ermittlung, Informationsbeschaffung und -auswertung sowie in Rechtsgebieten in Betracht.
Ich hoffe, dass ihnen meine Ausführungen weiterhelfen konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph de Vries


