(...) Das Wahlalter (18 Jahre) ist in Artikel 38 des Grundgesetzes geregelt. In Artikel 28 ist geregelt, dass das Wahlrecht nur auf der Ebene der Gemeinden und Landkreise auch Staatsbürgern anderer EU-Mitgliedstaaten gewährt werden kann; ansonsten setzt es die deutsche Staatsangehörigkeit voraus. (...)
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