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Frage von Stefan D. •

Frage an Christian Schmidt von Stefan D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schmidt,

aktuell wird immer mehr NGOs, die sich für die Demokratie einsetzen, der Status der Gemeinnützigkeit entzogen. Somit sind Spenden an diese NGOs, die sich für die Belange der Bürger einsetzen, nicht mehr steuerlich absetzbar. Unternehmen können ihre Lobbyarbeit steuerlich geltend machen.
Was gedenken Sie persönlich gegen diese Aushöhlung der Bürgerrechte zu tun?

Vielen Dank und freundliche Grüße,
S. D.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Dullinger,

vielen Dank für Ihre Frage.

Dass das gemeinnützige Engagement von Vereinen nicht unnötig eingeschränkt wird, ist auch mir ein Anliegen. Wir haben die Diskussion der Zivilgesellschaft in den vergangenen Jahren hierzu aufgegriffen und darauf reagiert. Zu Beginn des Jahres haben wir im Deutschen Bundestag das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet, das viele Verbesserungen für das Ehrenamt und zur Gemeinnützigkeit erreicht hat. Bei der Frage der politischen
Betätigung von Vereinen gilt es jedoch bei der Intensität und dem Umfang der politischen Betätigung zu unterscheiden zwischen

* Vereinen, die sich im Schwerpunkt politisch betätigen und
* Vereinen, die sich im Rahmen ihres Satzungszwecks nur untergeordnet politisch betätigen.

Zum Thema schwerpunktmäßige politische Betätigung von Vereinen kann ich Ihnen mitteilen, dass gemeinnützige Körperschaften sich schon heute (in einem begrenzten Umfang) politisch betätigen dürfen. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung sieht dies vor, wenn nach den Verhältnissen im Einzelfall die gemeinnützige Tätigkeit zwangsläufig mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund treten.

Das bedeutet: Die Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft sind noch gewahrt, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, was das Eintreten für die satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert. Soweit eine Körperschaft danach politische Zwecke gemeinnützig verfolgen kann, muss sie sich zudem "parteipolitisch neutral" verhalten. Dies hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Die Gemeinnützigkeit ist hingegen zu versagen, wenn ein politischer Zweck als alleiniger oder überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt ist oder die Körperschaft tatsächlich ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgt.

Zivilgesellschaftliches Engagement, das darauf abzielt, die Grundfesten unserer Demokratie zu stärken und zu flankieren, sehe ich positiv und ich hoffe, dass Sie mit meinen Ausführungen dies nun rechtlich besser einordnen können.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Schmidt MdB