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Frage von Mona G. •

Frage an Christian Schmidt von Mona G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr MdB Schmidt!

Am 26.04. diesen Jahres hatte ich ihnen 3 (in Worten DREI) Fragen gestellt.

Am 26.07. diesen Jahres hatte ich nachgefragt, ob ich noch mit einer Antwort rechnen darf.

Am 10.08. diesen Jahres hatten Sie mir eine "Antwort" über diese Plattform zukommen lassen, die jedoch keine einzige meiner Fragen beantwortet hat.

Am 11.08. diesen Jahres ging ein mehrseitiges Schreiben von mir an Ihr Ministerium.

Am 22.09. diesen Jahres bekam ich eine Antwort auf dieses Schreiben, natürlich nicht von Ihnen persönlich, die erneut keine einzige Antwort enthielt.

Ich erlaube mir mich wiederholend, Ihnen (möglichst persönlich und nicht durch "Ghostwriter" vertreten) folgende Fragen zu stellen:

• Wie viele gewerbsmäßig tätige Hundetrainer gab es am Stichtag zur Einführung der Ziffer 8. f?
• Wie viele Hundetrainer in Vereinen gab es zum gleichen Zeitpunkt?
• Wie viele tierschutzrechtliche Verstöße wurden bei gewerblichen Hundeschulen in den 5 Jahren zuvor registriert, die eine Erlaubnispflicht nach Ziffer 8. f begründen würden?
• Wie viele tierschutzrechtliche Verstöße wurden in dem gleichen Zeitraum in Hundevereinen registriert?

- Auch wenn es ggf. gängige Praxis sein mag, dass zu diesen neuen Gesetzeseinbringungen des Bundesrates im Bundestag nicht mehr gesprochen wird, sollte dann nicht der Weg des Gesetzgebungsverfahrens neu formuliert werden?

Meine Fragen hierzu:

- Erfolgte für diesen speziellen Punkt (§11 Abs. 8. f) der Gesetzgebung eine Rechtsprüfung?

- Wer brachte diesen Buchstaben f in das Gesetz ein - in welchen Ausschüssen wurde zuvor darüber beraten?

- Wieso kann ich als betroffene Bürgerin diese Beratungen des Bundesrates bzw. der Ausschüsse erst im Herbst 2017 einsehen?

- Wie lässt es sich erklären, dass diese Beratungen (betreffend das Tierschutzgesetz) als geheim eingestuft wurden?

- Aus welchem Grund wurde der festgeschriebene Verlauf der Gesetzgebung nicht eingehalten?

MfG

Mona Göbel

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Göbel,

über Ihr Interesse an den Themen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) freue ich mich natürlich. Ich bitte um Verständnis, dass es mir nicht möglich ist, die zahlreichen Anfragen alle persönlich zu beantworten. Die Mitarbeiter meines Hauses sind jedoch dazu autorisiert, die Position des BMEL in meinem Namen nach außen zu vertreten.

Allerdings richten sich viele Ihrer Fragen an den Zuständigkeitsbereich der Länder und können von Seiten des Bundes gar nicht beantwortet werden. So obliegt der Vollzug des Tierschutzgesetzes, das heißt zum Beispiel, die Kontrollen und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten den zuständigen Behörden der Länder. Dabei handelt es sich in der Regel um die Veterinärämter. Daten zur Zahl der Hundetrainer werden auf Bundesebene nicht erhoben. Dies gilt ebenso für Daten zu tierschutzrechtlichen Verstößen durch gewerbsmäßig bzw. ehrenamtlich tätige Hundetrainer.

Die Länder haben jedoch mit ihren Kenntnissen aus der Überwachung über den Bundesrat von Anfang an dem Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt. Die Entstehungsgeschichte des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes ergibt sich aus der Bundestagsdrucksache 17/10572. Die Erlaubnispflicht für die gewerbliche Hundeausbildung wurde im Gesetzgebungsverfahren durch den Bundesrat vorgeschlagen (siehe Anlage 3 Nummer 37 der Bundestagsdrucksache 17/10572). Der Bundestag hat selbstverständlich mitberaten.

Die Bundestagsdrucksachen und weitere Dokumente zur Beratung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes im Deutschen Bundestag sind im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge für jedermann einzusehen unter http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/451/45177.html

Dort stehen auch die entsprechenden Plenarprotokolle des Bundesrates zur Verfügung. Die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse, die Plenaranträge und die Beschlussdrucksache des Bundesrates sind einsehbar unter http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2012/0201-0300/0300-12.html

Eine Rechtsprüfung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist nach § 46 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) durchzuführen, bevor ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt wird. Das damalige Bundesministerium der Justiz war an der Erstellung der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes selbstverständlich beteiligt.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB