(...) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz ist insbesondere anwendbar auf Nutzungsverträge zur Erholung, aufgrund derer der Nutzer auf fremden Grundstücken eine Baulichkeit (eine Datsche, Garage usw.) errichten konnte. Diese Nutzungsverträge werden durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz in Miet- und Pachtverträge umgewandelt. Es handelt sich hier also um Übergangsrecht. (...)
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