Warum gilt die beschlossene Erhöhung des Kinderlosenzuschlags Ihrer Meinung nach als generativer Beitrag und ist daher nicht als Defizitausgleich zur Stabilisierung der Pflegeversicherung anzusehen?
Sehr geehrter Herr Dr. Linnemann,
der Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist im Jahr 2005 mit 0,25%, 2022 auf 0,35%, seit 1. Juli 2023 auf 0,60% und ab 01.01.2027 auf 0,90% festgelegt worden.
Das BVerfG hat diesen dem Grunde nach als „generativen Beitrag“ für verfassungsgemäß gehalten. Inzwischen ist die stetige Erhöhung aber augenscheinlich nicht darauf zurückzuführen, sondern dient dem Defizitausgleich zur Stabilisierung der Pflegeversicherung.
Wenn der generative Beitrag die Rechtfertigung für den Zuschlag ist, muss die Höhe des Zuschlags auch mit diesem generativen Beitrag in einem nachvollziehbaren Verhältnis stehen. Der Gesetzgeber kann nicht einerseits den generativen Beitrag als verfassungsrechtliche Begründung heranziehen und andererseits den Zuschlag nach dem bloßen Finanzbedarf der Pflegeversicherung bemessen.
Wieso sollte ich gegen diese erneute Erhöhung nicht Verfassungsbeschwerde einlegen?

