
(...) Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat sich jedoch gezeigt, dass insbesondere Krankenkassen, die der Aufsicht von Ländern unterstehen bisher keine oder nur sehr geringfügige Rückstellungen zur Absicherung von Versorgungsansprüchen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebildet haben. Würde die Insolvenzordnung auf diese Krankenkassen ab dem 1. Januar 2009 Anwendung finden, müssten sie diese Verpflichtungen in ihrer Bilanz ausweisen. (...)