(...) Im Rahmen des Rechtsmittels, welches gegen solche Urteile zulässig ist, nämlich der Revision, prüft der Bundesgerichtshof das Urteil und das zu Grunde liegende Verfahren – nur – auf Rechtsfehler. Eine vollständige Wortprotokollierung oder die Fertigung von Tonband- oder Videoaufzeichnungen der gesamten Hauptverhandlung würde vieles enthalten, was vom Revisionsgericht gar nicht geprüft werden kann und wäre deshalb eine unnütze Aufzeichnung . (...)
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