(...) Der Anspruch der einzelnen bedürftigen Partei auf Prozesskostenhilfe ist in Einklang zu bringen mit dem Interesse der Allgemeinheit daran, dass die für die Prozesskostenhilfe zur Verfügung stehenden Mittel nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Die Regelungen über die Prozesskostenhilfe in der Zivilprozessordnung stellen dies ausreichend sicher. (...)
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