
(...) wer zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert und dies in einer Weise tut, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, macht sich nach § 130 des Strafgesetzbuches strafbar. Dafür ist eine Freihheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre vorgesehen. (...)