(...) auch nach einer Trennung muss ein Vollzeit arbeitender Unterhaltspflichtiger keinen zusätzlichen Job aufnehmen, falls sein Einkommen nicht zur Bestreitung des Kinderunterhaltes ausreicht. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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