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Frage von Cornelia G. •

Frage an Brigitte Zypries von Cornelia G. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Zypries,

meine Frage lautet, es gibt seit diesem Jahr eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt. Letztes Jahr gab es das auch schon, das steht zumindestens auf der Düsseldorfer Tabelle von letztem Jahr. Wenn man dort zuviel gezahlt hat, die Anrechnung also nicht berücksichtigt hat, kann man das Geld dann wieder verlangen??

Vielen Dank Cornelia Georg

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Georg,

in der Tat sah das Bürgerliche Gesetzbuch auch bereits vor dem 1. Januar 2008 eine Kindergeldanrechnung vor. Diese unterschied sich aber in einigen wesentlichen Punkten von der jetzigen Regelung. So verringerte sich zwar auch nach altem Recht der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes regelmäßig um das hälftige Kindergeld, wenn es nicht an den Barunterhaltspflichtigen ausgezahlt wurde. Die Anrechnung des Kindergeldes unterblieb aber beispielsweise insoweit, als der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage war, Barunterhalt in Höhe des Existenzminimums des Kindes aufzubringen. Dies entsprach nach dem damaligen System einem Betrag von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung (Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle). Nach der Einführung eines gesetzlichen Mindestunterhalts bedurfte es einer solchen Regelung nicht mehr.

Wurde zuviel Unterhalt gezahlt, ist eine Rückforderung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Mit dieser Frage sollten Sie sich jedoch an einen Rechtsanwalt wenden, da sie von den Umständen des Einzelfalls abhängt und nicht pauschal beantwortet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries