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Frage von Lars G. •

Frage an Brigitte Zypries von Lars G. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich habe einige Fragen zum neuen § 184c StGB und der entsprechenden Pressemitteilung des BMJ:

Zunächst einmal verweisen Sie sowohl in Ihrer Rede vor dem Bundestag vom 20.6. als auch in der entsprechenden Pressemitteilung auf den Umstand, daß der Besitz von jugendpornographischem Material, das von Jugendlichen einvernehmlich hergestellt wird, weiterhin für die Beteiligten straffrei bleibt, selbst wenn diese später volljährig werden, also auf die Ausnahmeregelung des § 184c Abs. 4 S. 2.

Schon der Fall aber, daß z.B. ein(e) 18-Jährige(r) und ein(e) 17-Jährig(e) einvernehmlich unkommerzielle pornographische Aufnahmen machen wird an keiner Stelle erwähnt; dies ist künftig ja ganz offensichtlich strafbar. Ist es also tatsächlich die Absicht des Gesetzgebers, dieses eben genannte Verhalten zu kriminalisieren, wird dies gewissermaßen als „Kollateralschaden" in Kauf genommen oder wurde an derartiges, sicherlich nicht ganz unübliches Verhalten trotz des klaren Wortlautes bei der Gesetzesberatung schlicht nicht gedacht?

Weiterhin heißt es in der Pressemitteilung des BMJ unter anderem: „Um dem verminderten Unrechtsgehalt sexueller Handlungen zwischen Jugendlichen Rechnung zu tragen, sind die Strafdrohungen für die Jugendpornografie entsprechend niedriger."

Könnten Sie mir bitte erläutern inwiefern nach Ansicht des BMJ bei einvernehmlichen und unentgeltlichen sexuellen Handlungen zwischen Jugendlichen überhaupt irgendein Unrechtsgehalt gegeben sein soll? Diese Handlungen sind doch nach geltender und künftiger Rechtslage absolut legal, woran sich auch gleich meine dritte und vorerst letzte Frage anschließt: Inwieweit halten Sie es - auch unter dem Aspekt verfassungsmäßiger Verhältnismäßigkeit - für legitimierbar, daß der bloße Besitz der Bild-/Tonaufzeichnung oder gar eines Textes einer an sich vollkommen legalen Handlung nun pönalisiert wird, zumindest soweit nicht die enge Ausnahmeregelung des § 184c Abs. 4 S. 2 greift?

Mit freundlichen Grüßen

Lars Gellersen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Gellersen,

sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen sind in der Regel nicht strafbar, so dass Jugendliche davor auch nicht geschützt werden müssen. Entscheidend ist es, Jugendliche davor zu schützen, in pornographischen Schriften vermarktet zu werden.

Genau diesen Zweck verfolgt der Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie, den der Bundestag durch das am 20. Juni verabschiedete Gesetz umgesetzt hat. Ich finde es völlig richtig, dass der Rahmenbeschluss Kinderpornographie - wobei „Kinder“ Personen unter achtzehn Jahren sind - als eine besonders schwere Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern bezeichnet.

Was jetzt unser Gesetz betrifft, stelle ich gerne nochmals klar: die Herstellung jugendpornographischer Schriften ist nur dann nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB-neu (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften) strafbar, wenn sie in der Absicht der Verbreitung geschieht. Für den Besitz von zwischen Jugendlichen einvernehmlich hergestellten jugendpornographischen Schriften gilt die Ausnahmevorschrift des § 184c Abs. 4 Satz 2 StGB-neu. Der Gesetzgeber hat insoweit von den Ausnahmemöglichkeiten des Rahmenbeschlusses Gebrauch gemacht.

Mi freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries