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Brigitte Zypries
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Frage von Torsten W. •

Frage an Brigitte Zypries von Torsten W. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

Sie haben als Bundesministerin der Justiz wesentlich dazu beigetragen, das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung durch den Bundestag zu bringen. Dieses verpflichtet jeden, der "öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt", die anfallenden Verbindungsdaten zu speichern ($113a TKG). Ferner besagt $111 TKG, dass jeder, der "geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt", die sog. Bestandsdaten speichern muss.
1. Sind meine Ausführungen soweit korrekt?
2. Sind davon auch sogenannte Freifunker, also Privatpersonen, die sich und anderen unentgeldlich ihren Internetzugang durch Funknetze ("W-LAN") bereitstellen, betroffen?
Zum technischen Hintergrund möchte ich noch anmerken, dass der Freifunker lediglich zwei Kennungen von anderen sich einwählenden Systemen erhält, die sich beide weder eindeutig noch dauerhaft sind. Es ist somit schon allein technisch nicht möglich, diese Daten sinnvoll zu speichern.
Halten Sie eine solche Speicherung überhaupt für zumutbar? Immerhin versuchen solche Menschen, durch gemeinnütziges Engagement die Verfügbarkeit von freien Netzen zu erhöhen.

Torsten Wagner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wagner,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Ihre auszugsweisen Zitate aus den §§ 111 und 113a TKG sind zutreffend.

2. Privatpersonen, die ihren Internetzugang anderen Personen unentgeltlich (z. B. per W-LAN) zur Nutzung überlassen, sind zur Speicherung nach § 111 oder § 113a TKG nicht verpflichtet, wenn sich die (Mit-)Benutzung auf den Herrschaftsbereich der Privatperson (z. B. deren Wohnumfeld) beschränkt. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Privatpersonen, die einer anderen Person ihr Telefon zur Verfügung stellt. Eine dergestalt altruistisch handelnde Privatperson bleibt Endnutzer und wird nicht selbst zum Erbringer von Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 113a TKG.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries