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Frage von Andreas S. •

Frage an Brigitte Zypries von Andreas S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich hätte da eine Frage zum Thema "Ortung von Mobiltelefonen über die IMEI-Nummer" und der Rechtslage dazu.

Soweit mir bekannt ist, ist es ja technisch möglich, Handies auch über die IMEI zu lokalisieren, gerade wenn der Nutzer die jeweiligen Sim-Karten öfter wechselt.

Allerdings soll das -nach Auskunft der örtlichen Kripo und Infos aus dem Internet- wohl nur dann zulässig sein, wenn es sich um eine schwere Straftat handelt, und leider wohl nicht, um zum Beispiel den aktuellen Nutzer eines gestohlenen oder verlorenen Mobiltelefons (also Diebstahl bzw. Fundunterschlagung) ausfindig machen und so dem ursprünglichen rechtmässigen Eigentümer sein Gerät wiederbeschaffen zu können.

Wäre das nicht mal sinnvoll, sowas auch gesetzlich möglich zu machen?

Schliesslich wäre es einerseits eine Abschreckung für derartige Straftäter, weil gestohlene Handies dann weitgehend wertlos für die Diebe würden, andererseits hätte auch der Bestohlene dann endlich mal eine reele Möglichkeit, sein Eigentum zurück zu bekommen.

Aus meiner Sicht dürfte auch aus datenschutzrechtlichen Gründen kaum etwas dagegen sprechen, denn das Recht des Eigentümers an seinem Handy dürfte wohl das "Recht"(?) des Diebes, unbehelligt mit einem gestohlenen Gerät und einer neuen Sim-Karte zu telefonieren, überwiegen. Zumal ja nicht seine komplette Kommunikation "überwacht" würde, sondern nur festgestellt werden könnte, mit welcher Karte das Gerät aktuell genutzt wird, um so den Täter ermitteln zu können.

Wie sehen Sie diese Angelegenheit? Hätte solch ein Gesetz im Bundestag eine Chance, Mehrheiten zu finden? Falls nein, warum nicht?

Mit freundlichen Grüßen,
A. Sachs

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Sehr geehrter Herr Sachs,

Ihre Auffassung, dass es in Ermittlungsverfahren, denen der Diebstahl oder die Fundunterschlagung eines Mobiltelefons zugrunde liegt, für die polizeiliche Ermittlungsarbeit hilfreich wäre, die Verbindungsdaten des entwendeten Mobiltelefons nach erheben zu können, teile ich durchaus.

Sie müssen aber bedenken, dass mit jeder solcher Ermittlungsmaßnahmen in das von Art. 10 Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis eingegriffen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das Fernmeldegeheimnis nämlich nicht nur den eigentlichen Kommunikationsinhalt, also was gesprochen wird, sondern auch die Umstände der Kommunikation, wie beispielsweise die hier betroffenen Verbindungsdaten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Verdächtigter ein Telefon berechtigt, unberechtigt oder vertragswidrig benutzt. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob der Anschluss auf den Namen des Opfers, des Verdächten, auf einen Strohmann oder gar einen Aliasnamen angemeldet ist.

Im Hinblick auf die herausragende Bedeutung des Fernmeldegeheimnisses lässt sich ein Eingriff in dieses nur bei Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung rechtfertigen. Dafür genügt zwar eine Straftat im mittleren Kriminalitätsbereich, bei einem einfachen Diebstahl oder einer Fundunterschlagung wird die Eingriffsschwelle aber regelmäßig nicht erreicht.

Die Erhebung der Verbindungsdaten lässt sich übrigens auch nicht dadurch rechtfertigen, dass sich der rechtmäßige Mobiltelefon-Eigentümer mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden erklärt. Der Eigentümer kann nämlich nicht über das Grundrecht des Verdächtigen verfügen, mit der Folge, dass seiner Einwilligung auch keine rechtfertigende Wirkung zukommt.

Aus diesen Gründen sehe ich keine Möglichkeit, in der Strafprozessordnung eine Befugnis zur Erhebung von Verbindungsdaten auch für Fälle des einfachen Diebstahls oder der Fundunterschlagung einzuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries