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Frage von Karl-Heinz W. •

Frage an Brigitte Zypries von Karl-Heinz W. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrte Frau Zypries,

da ich lange Jahre im Ausland gearbeitet habe und daher auch andere Staats- und Rechtsformen kenne, interessieren mich Ihre Antworten zu folgenden Problemen:

Inwieweit können kriminell gewordene Ausländer, also Mitbürger mit ausländischem Pass die in Deutschland wohnen bzw. arbeiten und sich strafbar gemacht haben, durch unsere Gesetze dahingehend abgestraft werden, dass sie des Landes verwiesen und in ihr Heimatland abgeschoben werden?

Hätte eine Abschiebung Priorität vor einer strafrechtlichen Verfolgung in Deutschland? Gehe ich Recht in der Annahme, dass eine Abschiebung gegenüber einer strafrechtlichen Verfolgung in Deutschland Kosten sparen würde?

Wie würde bei einer Abschiebung das Thema "Diskriminierung von Ausländern" tangiert werden? Kann ein Rechtsstaat bei straffällig gewordenen Ausländern andere Maßstäbe anlegen als bei Straffälligen aus der einheimischen Bevölkerung?

Über eine Beantwortung meiner Fragen würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Karl-Heinz Weigand

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Weigand,

die Regelungen über die Ausweisung und Abschiebung von Ausländern, auch solchen, die straffällig geworden sind, sind Teil des Ausländerrechts. Die maßgebenden Vorschriften finden sich insbesondere im Aufenthaltsgesetz, im Freizügigkeitsgesetz/EU und im Europäischen Recht. Ihre Anwendung im Einzelfall ist Sache der Ausländerbehörden der Länder.

Die deutsche Strafprozessordnung sieht vor, dass ein Strafverfahren u. a. dann vorläufig eingestellt werden kann, wenn der Beschuldigte ausgewiesen wird. Ist bereits eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen von deren Vollstreckung abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausgewiesen wird. Ob hierdurch Kosten gespart werden, ist immer eine Frage des konkreten Falls und lässt sich nicht generell beantworten.

Bei der Ausweisung und Abschiebung von Ausländern handelt es sich übrigens um eine sicherheitsrechtliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr und nicht um eine besondere, zusätzliche Strafe nur für Ausländer. Die Frage des Vorliegens einer Diskriminierung von Ausländern stellt sich deshalb nicht.

Sollten Sie weitere Fragen zum Ausländerrecht haben, empfehle ich Ihnen, sich an das zuständige Bundesministerium des Innern (Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin) zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries