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Frage von Thomas G. •

Frage an Brigitte Zypries von Thomas G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Frau Zypries,

wie ich vor kurzem lesen musste, haben Sie im Bundestag am 26. März 2009 zum Thema „Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet“ folgendes gesagt:

„Es ist uns wichtig, mit dem Gesetz die rechtlichen Regelungen dafür zu treffen, dass wir ein Access-Blocking machen können. Ich würde noch weitergehen und nicht nur die DNS, also die allgemeinen Domänennamen, berücksichtigen. Wir müssen auch auf die Ebene darunter gehen, sonst erreichen wir viel zu wenig. Es ist möglich, auf dieser Ebene das Surfverhalten zu verfolgen. Dann können wir sagen: Wer immer versucht, auf die Seite dieses oder jenes Anbieters zu gehen oder auf diese oder jene Inhalte zuzugreifen, wird erstens gestoppt – Ihr Vorschlag und zweitens strafrechtlich verfolgt.“

Meine Fragen hierzu:
1.Was genau meinen Sie mit der Aussage „Ich würde noch weitergehen und nicht nur die DNS, also die allgemeinen Domänennamen, berücksichtigen. Wir müssen auch auf die Ebene darunter gehen, sonst erreichen wir viel zu wenig.“ ?
2.Soll ihre Aussage „ Es ist möglich, auf dieser Ebene das Surfverhalten zu verfolgen“ sich auf alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland beziehen?

Mit freundlichen Grüßen,
T. Greiner.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Greiner,

es bestehen Möglichkeiten zu wirksameren Maßnahmen als der DNS-Sperre, insbesondere zur trennschärferen Erfassung der zu sperrenden Telemedienangebote, wie bspw. das in Großbritannien praktizierte hybride Verfahren. Bei diesem können auch unterhalb der Ebene der vollqualifizierten Domainnamen, oder anders gesagt, darüber hinaus übertragenene Informationen zur Prüfung genutzt werden. Eine verdächtige Nutzeranfrage wird dabei zunächst anhand des angefragten vollqualifizierten Domainnamens (der auf einer sog. Grey-List enthalten ist) auf einen Proxy-Server umgeleitet und dann anhand weiterer Merkmale, bspw. der genauen Zieladressen, untersucht (ob diese auf einer sog. Black-List stehen).

Das zwischenzeitig vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz regelt die Verpflichtung der Zugangsvermittler, geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten mit kinderpornographischen Inhalten in Deutschland zu erschweren. Angesichts der rasanten Fortentwicklung der Technik gerade in diesem Bereich erscheint es aber nicht zweckmäßig, den Zugangsvermittlern genau vorzugeben, wie die Sperrung technisch zu erfolgen hat. Deshalb ist das Gesetz technologieneutral formuliert, dass heißt, es können verschiedene technische Möglichkeiten genutzt werden.

Selbstverständlich habe ich nicht das Surfverhalten aller Bürger gemeint. Das habe ich aber auch in meiner Rede im Bundestag klargestellt. Es ging ausdrücklich nur um Nutzer, die auf Seiten mit verbotenen Inhalten zugreifen wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries