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Frage von Pascal Z. •

Frage an Birgit Stöver von Pascal Z. bezüglich Energie

Hallo Frau Stöver,

ich wende mich mit meiner Frage an Sie, da Sie Vorsitzende des Ausschuss für Umwelt, Klima und Energie sind.

Aufgrund der immer wärmeren Sommer erfreuen sich Klimageräte einer größeren Beliebtheit. Beliebt sind meist (primär in Wohnungen) die Monoblockklimageräte. Diese kommen meist als Einschlauchsystem daher über den die warme Luft nach außen geführt wird. Die Klimaanlagen benutzen dabei die eben gekühlte Raumluft zum Kühlen des Kondensators und erzeugen so einen Unterdruck im Raum, der sich dann mit der warmen Außenluft ausgleicht. Das sorgt dafür, dass die Klimaanlage mehr als 25% ihrer Kühlleistung "verliert". Durch den Unterdruck wird ebenfalls giftiges Radon angesaugt, ein Problem dass es auch schon bei Ablufttrocknern gab.

Nun meine Frage: Wieso dürfen in Deutschland angesichts der o.g. Probleme immer noch Einschlauch-Monoblock-Klimaanlagen verkauft werden?

Mit freundlichen Grüßen
Pascal Zagermann

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Zagermann,

in Hamburg ist nun eine Regelung zur Beschränkung für mechanische Raumkühlung (Klimaanlagen) in Kraft. Diese besteht gemäß der alten Fassung § 5 Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in Hamburg seit 1997, wurde jedoch nie umgesetzt. Im neuen HmbKliSchG findet sich diese Regelung wortgleich in § 13 HmbKliSchG wieder. Die Bürgerschaft hat die Ergänzung des HmbKliSchG, unter anderem um den neuen

§ 13 HmbKliSchG, in ihrer Sitzung am 6. Mai 2020 beschlossen. Diese Ergänzungen sind am 16. Mai 2020 nach Veröffentlichung am 15. Mai 2020 in Kraft getreten.

Anbei ein Auszug des §13 Klimaschutzgesetz im Wortlaut:

„Beschränkungen für mechanische Raumkühlung

(1) Die Neuinstallation von raumlufttechnischen Anlagen oder Bauelementen zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Aufenthaltsräumen ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Raumkonditionen, die abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik einen höheren Energieaufwand erfordern, sind unzulässig.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Gebäude und Aufenthaltsräume zu bestimmen, für die eine mechanische Raumkühlung nach Maßgabe von Absatz 1 zulässig ist.“

Damit ist die Neuanschaffung von Klimageräten verboten. Sofern dieses zukünftig umgesetzt und kontrolliert wird, sehe ich Ihre Anregung als umgesetzt an.

Gruß

Birgit Stöver MdHB

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