Ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, weshalb Sie als Vorruheständler leider doch nicht anspruchsberechtigt sind – ebenso wie zum Beispiel Bezieher von Übergangsgeld.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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