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Antwort 25.08.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Der einfachste Weg, über den Sie die Energiepreispauschale noch erhalten können, besteht über die Abgabe Ihrer Steuererklärung 2022. Der richtige Ansprechpartner ist in Ihrem Fall das für Sie zuständige Finanzamt.

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Antwort 19.07.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Wenn es tatsächlich so wäre, läge ein Fehler Ihres Finanzamtes bei Ihrem Steuerbescheid vor und Sie müssten diesem in dem Fall tatsächlich widersprechen.

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Antwort 04.07.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Grundsätzlich steht die Auszahlung der Energiepreispauschale jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu.

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Antwort 27.06.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Für die Eintragung der Energiepreispauschale gibt es keinen gesonderten Bereich im Formular für die Steuererklärung.

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Antwort 27.06.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Grundsätzlich steht die Auszahlung der Energiepreispauschale jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn sich der Anspruch mehrmals durch die Zugehörigkeit zu verschiedenen anspruchsberechtigten Personenkreisen ergeben kann.

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Antwort 27.06.2023 von Bettina Hagedorn SPD

Fakt ist aber auch: ein Vorruheständler in einem Minijobverhältnis hätte die 300 Euro Energiepauschale vom Arbeitgeber mit dem Septembergehalt (ausnahmsweise auch mit dem Oktobergehalt) ausgezahlt bekommen können, denn diese Regelung galt unabhängig davon, wieviel (oder wie wenig) jemand verdient.