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Bernhard Seidenath
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Frage von Werner K. •

Frage an Bernhard Seidenath von Werner K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Seidenath,

ich bin mit der momentanen Zwangseintreibung der Rundfunkbeiträge nicht zufrieden und meine, dass hier eine Art Rechtsbeugung betrieben wird. In diversen Internetforen taucht immer wieder die Frage auf, warum denn der Bayrische Rundfunk im Zuge der Einziehung der Rundfunkbeiträge nach dem Bayrischen Verwaltungsverfahrensgesetz handelt, obwohl dieses Gesetz für den Bayrischen Rundfunk explizit nicht gilt:

Art. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-2

Können Sie mir das erklären?

Freundliche Grüße

W. Kasimir

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Kasimir,

nein, das kann ich leider nicht - ich weiß es einfach nicht. Als gesundheits- und pflegepolitischer Sprecher meiner Fraktion bin ich mit dieser Frage bisher nicht konfrontiert worden. Ich werde versuchen, mich schlau zu machen, und mich wieder bei Ihnen melden.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Dachauer Land

Bernhard Seidenath

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Kasimir,

wie vor einiger Zeit angekündigt, melde ich mich aufgrund Ihrer Anfrage vom 22. Februar noch einmal bei Ihnen und teile Ihnen mit, war mir die Bayerische Staatsregierung auf Ihre Anfrage hin geantwortet hat.

" Es trifft zu, dass das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gemäß Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG keine Anwendung auf den BR findet. In einigem Umfang werden durch das BayVwVfG jedoch allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns kodifiziert, die sich schon vor Schaffung des BayVwVfG (quasi als Gewohnheitsrecht) in der Rechtspraxis etabliert hatten und die unabhängig vom BayVwVfG gelten. Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze (z.B. Nichtförmlichkeit des Verfahrens (vgl. Art. 10 BayVwVfG), Begriff des Verwaltungsakts (vgl. Art. 35 S. 1 BayVwVfG), Recht auf Anhörung bei belastenden Verwaltungsakten (vgl. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG)) gelten auch für den BR.

Speziell in Rundfunkbeitragsangelegenheiten richtet sich das Verwaltungshandeln des BR primär nach den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) und denjenigen Regelungen, auf die der RBStV verweist. So werden etwa nach § 10 Abs. 6 RBStV "Festsetzungsbescheide (...) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt". Dies ist als Verweis auf die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder, für Bayern auf das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG), zu verstehen. Der RBStV selbst gilt aufgrund der Unterzeichnung durch den Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags (Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung) im Rang eines Landesgesetzes.

Das Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge beruht somit in vollem Umfang auf einer gültigen Rechtsgrundlage."

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und grüße Sie herzlich

Bernhard Seidenath

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