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Frage von Ulf R. •

Frage an Bernd Lynack von Ulf R. bezüglich Verbraucherschutz

Hallo Herr Lynack,

als Neubürger von Niedersachsen war ich erstaunt, daß auf Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen geraucht wurde. Ist man in Niedersachsen noch nicht so weit, daß ein umfassendes Rauchverbot wie zB in Nordrhein-Westfalen (wo ich herkomme) gilt?

Ist das Thema auf der Agenda der SPD und der Landes-Regierung? Oder ist das bereits diskutiert und man ist zufrieden mit dem aktuellen status quo?

Freue mich auf Ihre Antwort,
Viele Grüße,
Ulf Röttger

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Röttger,

vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de. Herzlich willkommen bei uns in Niedersachsen! Die Regelungen nach dem Nichtraucherschutzgesetz (NiRSG) gelten in Niedersachsen seit dem 1. August 2007. Ab dem 01.11.2007 stellen Verstöße gegen das Gesetz Ordnungswidrigkeiten dar. Es gilt für alle Gaststätten, Cafés, Bistros, Eiscafes und Festzelte. Unabhängig davon, ob es sich um eine konzessionierte Gastronomie, eine Erlebnis-Gaststätte (wie etwa eine Diskothek) oder um eine Einrichtung mit erlaubnisfreier (nach § 14 Gewerbeordnung anzeigepflichtiger) Gastronomie handelt. Rauchen ist, sofern gewünscht, nur noch in einem (1!) gesondert gekennzeichneten abgeschlossenen Nebenraum erlaubt. Das NiRSG kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass Gastronomen ihr Lokal zu einem nichtöffentlichen "Raucherklub" erklären. Auch für geschlossene Gesellschaften in Gaststätten gilt das Rauchverbot, es sei denn, die Veranstaltung findet in dem Raucherraum der Gaststätte statt, also einem vollständig abgeschlossenen Nebenraum, der als Raucherraum deklariert ist. Der (Fest-)Saal einer Gaststätte darf kein Nebenraum sein. Bei Vereinsräumen mit Gastronomie gilt das Rauchverbot auch bei Vermietung der Räumlichkeiten für private Nutzung in geschlossener Gesellschaft. Wird in Vereinshäusern keine gewerbliche Gastronomie betrieben, sondern werden Speisen und Getränke z. B. privat organisiert zum Einkaufspreis verkauft (also auch ohne Gewinnerzielungsabsicht) unterliegen sie nicht dem Nichtraucherschutzgesetz. Dort entscheiden die Vereine selbst, ob in ihren Räumlichkeiten geraucht werden darf oder nicht. Generell gilt das NiRSG immer dann, wenn gewerbliche Gastronomie betrieben wird.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 über Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtrauchergesetze in Baden-Württemberg und Berlin darf nur in wenigen kleinen Ein-Raum-Kneipen mit einer Gastfläche bis zu 75 Quadratmeter geraucht werden. Diese Kneipen haben nach Ansicht der Karlsruher Richter von der Größe her keine Möglichkeit, einen abgetrennten Raucherraum einzurichten und gelten daher als wirtschaftlich benachteiligt. Das Rauchgebot gilt jedoch nur, wenn keine zubereiteten Speisen angeboten werden und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verweigert wird. Außerdem müssen sich diese Ein-Raum-Kneipen im Eingangsbereich deutlich als Raucherlokale kennzeichnen. Alle Regelungen zum Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz können Sie unter folgenden Drucksachen des Niedersächsischen Landtages aus Wahlperiode 15 noch einmal nachlesen: 15/3978, 15-3957 und 15-3978. Mit der derzeitigen Gesetzeslage sind wir daher zufrieden. Wie Personen im privaten Umfeld, bei Feiern im Kreise von Familien oder in der Wohnung verfahren, bleibt ihnen überlassen.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Lynack, MdL