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Bärbel Bas
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Frage von Roland S. •

Wird eine Anpassung von § 94 Abs. 1a S. 1 SGBXII auf 135.000 Euro durchgeführt wegen Urteile vom OLG München 2 UF 1201/23 und BGH XII ZB 6/24

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Bas,

am 06.03.2024 hat das OLG München mit dem Urteil 2 UF 1201/23 den Mindestselbstbehalt im Elternunterhalt auf 5.000 € für Alleinlebende (bzw. von 9.000 € für Verheiratete) angesetzt. Diese Mindestselbstbehalte wären im Einklang mit der klaren Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstag von 2022.

Allerdings, das BGH im Urteil XII ZB 6/24 vom 23.10.2024, hat berechnet, dass ein Mindestselbstbehalt von 5.000 € eine Jahreseinkommensgrenze nach § 94 Abs. 1a S. 1 SGBXII von 133.618 € jährlich entsprechen würde.

Eine logische Schlussfolgerung dieser beiden Urteile ist, die Jahreseinkommensgrenze nach § 94 Abs. 1a S. 1 SGBXII von 100.000 € auf mindestens 135.000 € anzuheben.

In dem Koalitionsvertrag 2025 war diesbezüglich nichts zu finden. Beabsichtigen Sie eine derartige Anpassung durchzuführen?

Vielen Dank

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundesministerin für Arbeit und Soziales beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Mitglied der Bundesregierung sowie dank der Zuarbeit der Bundesverwaltung:

Eine Anpassung des § 94 Absatz 1a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist nicht vorgesehen und tatsächlich auch nicht erforderlich: § 94 Absatz 1a SGB XII ist zum 1. Januar 2020 mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Danach gehen Unterhaltsansprüche von Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nur auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn das jährliche Gesamteinkommen dieser Kinder oder Eltern mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Absatz 1a i. V. m. Absatz 1 SGB XII). 

Das bürgerliche Unterhaltsrecht hingegen wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht geändert. Damit bleiben - wie der BGH in seinem Urteil vom 23.10.2024 (Az. XII ZB 6/24, Rn. 30) ausführt - die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber Eltern von der sozialrechtlichen Regelung des § 94 Absatz 1a SGB XII unberührt. In den angeführten Urteilen ging es lediglich darum, inwieweit der unterhaltsrechtliche Mindestselbstbehalt an der sozialrechtlichen Regelung des § 94 Absatz 1a SGB XII auszurichten, aber nicht darum, dass dieses Jahreseinkommen anzuheben ist.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Kontakt aufzunehmen. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/kontakt.html.

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

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