Wird eine Anpassung von § 94 Abs. 1a S. 1 SGBXII auf 135.000 Euro durchgeführt wegen Urteile vom OLG München 2 UF 1201/23 und BGH XII ZB 6/24
Sehr geehrte Frau Bundesministerin Bas,
am 06.03.2024 hat das OLG München mit dem Urteil 2 UF 1201/23 den Mindestselbstbehalt im Elternunterhalt auf 5.000 € für Alleinlebende (bzw. von 9.000 € für Verheiratete) angesetzt. Diese Mindestselbstbehalte wären im Einklang mit der klaren Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstag von 2022.
Allerdings, das BGH im Urteil XII ZB 6/24 vom 23.10.2024, hat berechnet, dass ein Mindestselbstbehalt von 5.000 € eine Jahreseinkommensgrenze nach § 94 Abs. 1a S. 1 SGBXII von 133.618 € jährlich entsprechen würde.
Eine logische Schlussfolgerung dieser beiden Urteile ist, die Jahreseinkommensgrenze nach § 94 Abs. 1a S. 1 SGBXII von 100.000 € auf mindestens 135.000 € anzuheben.
In dem Koalitionsvertrag 2025 war diesbezüglich nichts zu finden. Beabsichtigen Sie eine derartige Anpassung durchzuführen?
Vielen Dank