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Bärbel Bas
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Frage von Michael P. •

Sehr geehrte Frau MdB Bas, wann werden (endlich) die zusätzlichen (!) Raucher-Pausen WÄHREND der Dienst- & Arbeitszeit abgeschafft - die derzeit immer noch Nikotin-Suchtverhalten aktiv befördern ?

Die Rechts- und Ausgangslage:
https://www.oeffentlichen-dienst.de/news/87-zigarettenpause/399-abschaffung-der-raucherpausen-gefordert.html
https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1263/

Nach meiner persönlichen Erfahrung (im öffentlichen Dienst) gehen Beschäftigte 3- bis 4 Mal täglich - während der Dienst- & Arbeitszeit - ins Freie in ihre eigens dafür eingerichteten gemütlichen "Raucher-Eckchen"; ca. 1-Stunde geht deshalb - arbeitstäglich - verloren und diese Zeit wird auch NICHT nachgearbeitet.

Sehr geehrte Frau MdB Bas,
mit welchem Recht wird hier unverändert ein extrem gesundheitsschädigendes Suchtverhalten der Beschäftigten auf Kosten der Allgemeinheit befördert ?

Mit welchem Recht erhalten Kettenraucher künftig jährlich ein für sie kostenloses Lungen-Screening - während gesund lebende Bürger sämtliche "IGeL-Leistungen" aus eigener Tasche bezahlen müssen ?

Wann wird endlich (!) dieser faktische LOBBYISMUS für RAUCHER abgeschafft, Frau Bas ?

MfG
Michael P.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr P.

vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundesministerin für Arbeit und Soziales beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Mitglied der Bundesregierung sowie dank der Zuarbeit weiterer Ressorts: 

Nach geltender Rechtslage gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Raucherpausen während der Arbeitszeit. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können jedoch Regelungen zu sog. Kurzpausen getroffen werden, insbesondere durch individuelle Abreden oder auf Betriebs- und Tarifebene. 

Hauptrisikofaktor für Lungenkrebs ist das Rauchen von Zigaretten. In der (inter)nationalen Fachwelt sowie in der Europäische Union wurde/wird seit einigen Jahren das Potenzial der Früherkennung von Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-Computertomographie (NDCT) bei stark Rauchenden in diversen Studien untersucht. Vor diesem Hintergrund wurde das Thema der Lungenkrebsfrüherkennung auch in Deutschland vorangetrieben.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass alle erwachsenen gesetzlich Versicherten gemäß § 25 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf kostenlose Leistungen zur Früherkennung von bestimmten Krankheiten haben, so auch zur Früherkennung von Krebs. Außerdem haben Versicherte gemäß § 27 SGB V einen Anspruch auf Krankenbehandlung, soweit diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Für die fachliche Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben u. a. zur Früherkennung für Erwachsene im Rahmen des Krankenversicherungsrechts ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung verantwortlich.

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Krankheiten angewendet wird – wie es beispielsweise bei einer Computertomo­graphie der Fall wäre. Hier muss die jeweilige Früherkennungsuntersuchung gemäß § 84 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) zunächst durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) unter strahlenschutzrechtlichen Gesichtspunkten in einer Rechtsverordnung zugelassen werden. Ein wissenschaftliches Gutachten des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 6. Dezember 2021 kam nach Auswertung der internationalen Studienlage zu dem Schluss, dass ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis für eine Lungenkrebsfrüherken­nung mittels Niedrigdosis-Computertomographie (NDCT) bei starken akiven und ehemaligen Raucherinnen und Rauchern vorliegt (bei Nicht-Rauchenden ist hingegen der Nutzen einer Lungenkrebsfrüherkennung mittels NDCT nicht gegeben). Auf dieser Grundlage hat das BMUKN in der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Verordnung die Zulässigkeit der Anwendung der NDCT zur Früherkennung von Lungenkrebs bei rauchenden Personen (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung) geregelt. Nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung hat der G-BA gemäß § 25 Absatz 4a SGB V innerhalb von maximal 18 Monaten zu entscheiden, ob die durch das BMUKN zugelassene Untersuchung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi­cherung zu erbringen ist. Vor diesem Hintergrund hat der G-BA am 18. Juni 2025 die Einführung der Lungenkrebsfrüherkennung für starke aktive und ehemalige Raucherinnen und Raucher, die das 50., aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben, beschlossen. Das neue Angebot steht voraussichtlich ab April 2026 der betroffenen Personengruppe als Kassenleistung zur Verfügung.

Von den o. g. Früherkennungsuntersuchungen sind sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) abzugrenzen. IGeL sind Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung in der vertragsärztlichen Versorgung gehören, sondern privat zu bezahlen sind. Bei solchen von Ärztinnen und Ärzten angebotenen Zusatzuntersuchungen (z. B. Ultraschalluntersuchung der Gebärmutter und der Eierstöcke) handelt es sich häufig um Maßnahmen zu Früherkennungszwecken, für deren Nutzen beispielsweise keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege vorliegen oder welche vom G-BA noch nicht einer Nutzenbewertung unterzogen wurden. Grundsätzlich sollten sich die Versicherten von der Ärztin oder dem Arzt ausreichend informieren lassen, bevor sie einer IGeL zustimmen. Bevor die Ärztin oder der Arzt die IGeL ausführt, müssen die Versicherten einen schriftlichen Vertrag schließen. 

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

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