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Aydan Özoğuz
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Frage von Klaus-Peter S. •

Frage an Aydan Özoğuz von Klaus-Peter S. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrte Frau Özoguz,
syrische Bürgerkriegsflüchtlinge haben aus humanitären Gründen einen begründeten Anspruch auf subsidiären Schutz! Das sieht das geltende Recht so vor! Das ist auch gut so ! Wie ist die Gesetzeslage, wenn die Schutzbedürftigkeit der Flüchtlinge objektiv nicht mehr gegeben ist? Müssen die Bürgerkriegsflüchtlinge wieder mehrheitlich in ihr Heimatland zurück, wenn es dort keine bewaffneten Auseinandersetzungen mehr gibt und Frieden eingekehrt ist?
Mit freundlichem Gruß
Klaus-Peter Steinberg

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Steinberg,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die Gesetzeslage ist wie folgt: § 73 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) besagt, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen sind, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer („Flüchtling“) nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt gemäß § 73b Abs. 1 auch für Fälle des subsidiären Schutzes gültig. Dabei ist zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der Ausländer, dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Falls die Flüchtlinge nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) im Sinne des § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bekommen, wäre eine Ausreise, unabhängig von dem Umständen im Heimatland, nicht mehr zu erwirken. Diese Niederlassungserlaubnis wird dann erteilt, wenn das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach 3 Jahren den erteilten Titel (u.a. subsidiärer Schutz) nicht widerruft (§ 73 Abs. 2a AsylVfG), was wiederum, wie bereits oben beschrieben, von den Umständen im Heimatland abhängt. Sie können die jeweiligen Paragrafen im Internet sehr leicht finden.

Mit freundlichen Grüßen

Aydan Özoğuz, MdB

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