Wer Gold ein Jahr hält, ist steuerfrei. Bitcoin gehört nach BFH 2023 in dieselbe Kategorie. Wie rechtfertigen Sie persönlich eine Schlechterstellung von Bitcoin gegenüber Gold?
Sehr geehrter Herr Auernhammer,
als Abgeordneter werden Sie über die geplante Reform der Krypto-Haltefrist im Bundestag abstimmen. Hintergrund meiner Frage:
Mit dem Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2027 vom 29.4.2026 hat die Bundesregierung eine Verschärfung der Krypto-Besteuerung als 2-Mrd-Euro-Mehreinnahme eingeplant [1]. Am 20.5.2026 hat der Finanzausschuss den parallelen Grünen-Gesetzentwurf 21/5752 abgelehnt; die Reform läuft seither ausschließlich über den Kabinettsweg (Regierungsentwurf Haushalt 2027, Kabinettstermin 6.7.2026) und ein begleitendes Steueränderungsgesetz [2].
Der BFH hat Bitcoin mit Urteil IX R 3/22 vom 14.2.2023 als 'sonstiges Wirtschaftsgut' nach §23 EStG anerkannt — dieselbe Kategorie wie Gold und Antiquitäten [3]. Eine isolierte Abschaffung der Frist allein für Krypto würde diesen Gleichklang im Steuerrecht durchbrechen.
[1] bundesfinanzministerium.de, PM 29.4.2026
[2] bundestag.de, hib-Kurzmeldung 1179034
[3] bundesfinanzhof.
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihr Schreiben zur Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen.
Die derzeit bekannten Eckwerte des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sehen unter anderem die Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen vor. Auf unsere Nachfrage hat uns das BMF mitgeteilt, dass man derzeit prüfe, wie eine Besteuerung von Kryptowährungen angepasst werden könnte. Im Ergebnis solle die Anpassung zu Steuermehreinnahmen führen.
Derzeit werden Gewinne gemäß § 23 Abs 1 Nr. 2 EStG aus "privaten Veräußerungsgeschäften" aus Kryptowerten innerhalb eines Jahres mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Nach Ablauf einer gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr (Spekulationsfrist) werden die Gewinne steuerfrei gestellt. Auch Verlust werden nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerlich nicht zum Abzug zugelassen.
Diese Regelung der Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist ist Ausdruck eines systematischen Gleichklangs im Steuerrecht: Sie gilt ebenso für Gold wie auch für Fremdwährungsgeschäfte. Eine isolierte Abschaffung der Ein-Jahres-Frist allein für Kryptowährungen würde diese Systematik durchbrechen. Spätestens mit der Einführung des digitalen Euro wäre die Frage zu klären, wie eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber Fremdwährungsgeschäften gerechtfertigt werden könnte.
Zudem ist eine solche Maßnahme im Koalitionsvertrag nicht vereinbart. Aus Sicht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion besteht daher kein Anlass, an der bewährten Regelung etwas zu ändern. Im Übrigen begrüßen wir es, dass über die steuerliche Behandlung von Kryptowerten zunehmend differenziert diskutiert wird.
Als CDU/CSU-Fraktion werden wir uns zukünftig auch weiterhin an einer Diskussion beteiligen, wie der Handel mit Kryptowerten transparenter und effektiver, beispielsweise in die Altersvorsorge, eingebaut werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Artur Auernhammer

