
(...) In § 16 Abs. 4 StrRehaG ist geregelt, dass Leistungen nach den §§ 17 bis 19 als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleiben. Die monatliche Zuwendung an Haftopfer ist mithin *nicht* als Einkommen beim Bezug von ALG II zu berücksichtigen. (...)