Haben Sie für die Verlängerung der freiwilligen Chatkontrolle gestimmt?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage zur sogenannten „Chatkontrolle“. Hintergrund Ihrer Frage ist die Übergangsregelung 2021/1232 zur e-privacy-Verordnung, die es auf freiwilliger Basis Plattformen nur erlaubt, Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAM) im Internet zu erkennen, zu melden und zu entfernen. Gerne möchte ich Ihnen eine Rückmeldung zukommen lassen.
Der Verlängerung dieser Regelung, die dem Schutz unserer Kinder dient, habe ich zugestimmt. Mit der Verlängerung dieser Übergangsregelung wird nämlich keine neue Rechtsgrundlage geschaffen und insbesondere keine sogenannte „Chatkontrolle“ eingeführt. Gegenstand ist ausschließlich die Verlängerung dieser bereits seit 2021 geltenden Übergangsregelung, die im April dieses Jahres ausgelaufen ist, mit der Folge, dass Plattformen seitdem die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs nicht mehr erkennen und melden konnten. Die hierdurch entstandene Rechtslücke soll mit der Abstimmung im Juli geschlossen werden. Nachdem die Mitgliedsstaaten die Änderungen des EU-Parlaments anschließend zustimmten, tritt die Übergangsreglung zeitnah wieder in Kraft.
Die freiwillige Erkennung von Darstellungen von Kindesmissbrauch im Netz durch Plattformen ist derzeit das wirksamste Instrument, um Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs zu bekämpfen. Wenn Plattformen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs nicht melden können, können weniger Opfer identifiziert und weniger Täter überführt werden. Die Zahlen sprechen für sich: 8 von 10 Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft wegen sexuellen Kindesmissbrauchs beginnen mit Meldungen von Online-Plattformen. Die Verlängerung der Übergangsregelung ist daher ein wichtiger Schritt für den Schutz unserer Kinder.
Lassen Sie mich bitte festhalten: Sämtliche bestehende datenschutzrechtliche Schutzmechanismen bleiben bei einer Umsetzung der Übergangsregelung uneingeschränkt erhalten. Die Vorgaben der DSGVO gelten weiterhin in vollem Umfang. Maßnahmen zur Erkennung von Missbrauchsdarstellungen müssen auch künftig erforderlich, verhältnismäßig und ausschließlich auf den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch ausgerichtet sein. Auch die bestehenden Regelungen zum Schutz der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bleiben unverändert bestehen. Die Übergangsregelung verpflichtet Anbieter weder dazu, Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation zu scannen noch die Sicherheit oder Integrität der Verschlüsselung zu schwächen. Über eine dauerhafte Lösung wird weiterhin im Rahmen des regulären Gesetzgebungsverfahrens verhandelt.
Einfach ausgedrückt: Staatliche Stellen oder private Unternehmen werden auch künftig keine privaten Chats mitlesen können. Vielmehr geht es darum, Plattformen die Möglichkeit zu geben, automatisierte technische Sicherheitsprüfungen im Hintergrund durchzuführen – ähnlich wie sie bereits heute etwa zur Erkennung von Schadsoftware eingesetzt werden. Dabei werden weder die Inhalte eines Bildes noch einer Unterhaltung erfasst. Stattdessen gleicht das System den digitalen Fingerabdruck einer Nachricht oder Datei mit den digitalen Fingerabdrücken bereits bekannter Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs ab. Ziel ist nicht die allgemeine Überwachung privater Kommunikation, sondern die gezielte Bekämpfung eindeutig strafbarer Inhalte.
Neben der Übergangsregelung wird derzeit auch über eine dauerhafte Lösung im Rahmen des regulären Gesetzgebungsverfahrens verhandelt. Ich werde weiterhin für eine Gesetzgebung mit Augenmaß eintreten. Insbesondere ist es mir wichtig, den Ausgleich der Grundrechte im digitalen Zeitalter – in diesem Fall das Recht auf Privatsphäre der Internetnutzer einerseits und das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit minderjähriger Opfer sexualisierter Gewalt andererseits – in Einklang zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Niebler

