(...) Durch die Teilprivatisierung der DB AG erhält kein einziger privater Investor Zugriff auf das Schienennetz. Im Übrigen gibt es für Streckenstilllegungen ein ganz klar festgelegtes Verfahren, dem am Ende die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmen muss (§11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes). (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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