(...) Eine unbegrenzte oder anlassbezogene Speicherung oder eine Speicherung zu anderen Zwecken, z.B. zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen oder die Erstellung eines Surfprofils werden durch die vorgesehene Regelung im Telemediengesetz nicht ermöglicht. Auch werden im Telemediengesetz für Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden keine neuen Befugnisse geschaffen. (...)
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