(...) Darüber hinaus muss der verbindliche Rechtstext zur Kenntnis der Öffentlichkeit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Sollte gegen diese verfassungsmäßigen Grundsätze verstoßen werden, wofür wir in diesem Fall jedenfalls keine Anhaltspunkte haben, dann wäre überdies am Ende der Weg zum EuGH mit erfolgsversprechenden Klageaussichten eröffnet. (...)
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